BVfK-Wochenendticker 4. Juni 2016

- exklusiv für BVfK-Mitglieder -

Über neue Nachbarn - wehret den Anfängen!

 

Umbruch: Deutsche Autohändler sterben reihenweise weg!

 

Erleichterung: KBA gibt Umrüstung für Passat, CC und Eos frei.

 

Wählen gehen: Fotowettbewerb BVfK-Kongress 2016.

 

Paukenschlag vom OLG-Hamm: Ausfall der Servolenkung eines Porsche 911 Turbo bei Regen kein Sachmangel, sondern konstruktive Besonderheit.

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: Vertragsformulare erklärt. Heute: Der B2B-Vertrag.

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

wenn ich mich mit meiner Familie entscheiden müsste, wenn wir als neuen Nachbarn bevorzugen würden und dabei die Wahl hätte zwischen einem jungen sportlichen, meist gut gelaunt, möglicherweise kulturell bereichernden Mitmenschen, oder einem freundlichen älteren Herren mit großer politischer Erfahrung, dann würden wir uns sicherlich für den ersten entscheiden – egal welche Hautfarbe er hat.

Wenn es dann doch der ältere Herr werden würde und es stellte sich heraus, dieser hätte die anderen Nachbarn mit rassistischen Sprüchen beeinflusst, wäre das für uns möglicherweise ein erster Grund, von dort weg zu ziehen.

Soweit die private Sichtweise. Als politisch denkender Mensch läuft mir bei solchen Sprüchen, wie sie jüngst von Herrn Gauland stammen sollen, ein Schauer der Erinnerung an schreckliche Zeiten über den Rücken - Wehret den Anfängen!

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"Deutsche Autohändler sterben reihenweise weg!" berichtet der FOCUS. Es gebe heute nicht einmal mehr halb so viele Händler wie noch vor 15 Jahren, heißt es weiter.

Ein gesättigter Automarkt, die Internet-Konnkurrenz sowie Konzentrationstendenzen wie bei der Emil-Frey-Gruppe oder der Avag-Holding mit je über 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz werden als Gründe für eine Entwicklung genannt, die man mit dem Sterben der Tante-Emma-Läden zu Gunsten der grußen Supermarktketten und Discounter vergleicht.

Was der Focus hier berichtete, bezieht sich allerdings nicht auf den freien Kfz-Handel, dessen Erträge nach Erkenntnissen des BVfK vergleichsweise gut und stabil sind - jedenfalls im Gebrauchtwagengeschäft. Anders sieht es da schon im freien Neuwagenhandel aus, wo ähnliche Veränderungen und Probleme zu beobachten sind, wie beim Vertragshandel.

Alles in allem berichtet der Focus allerdings nichts sensationell Neues, wenngleich wir auch in unserem Marktsegment sorgenvoll in die Zukunft schauen müssen, denn die Folgen von Digitalisierung und automatisiertem Fahren werden die Autowelt in wenigen Jahren dramatisch verändern und das mit Auswirkungen auf alle an der Wertschöpfungskette Beteiligten.

Und es geht bereits los: Mercedes will 2020 selbstfahrende Autos in Serie auf den Markt bringen ( https://www.youtube.com/watch?v=OMef1ujJezA ).

Die Automobilwoche berichtet unter der Überschrift: Autobauer investieren in Fahrdienste  über das Jagfieber der Autohersteller, welche in Online-Fahrdienste wie UBER (Saudi-Arabien steig dort gerade 3,5 Milliarden Dollar ein) oder auch in Projekte für Roboter-Taxis investieren.

PSA macht aus Niederlassungen Mehrmarkenhändler berichtet der Kfz-Betrieb - das hätte man vor kurzem noch als Aprilscherz eingeordnet.

Oder sollten wir eher gelassen in die Zukunft schauen? Am Besten, wir stellen uns einmal die Frage:

„Werde oder würde ich mein Geschäft beim Blick in die Zukunft demnächst meinen Kindern mit der Aussicht auf eine gesicherte Existenz übergeben können?“

Um diese Frage mit JA beantworten zu können, gibt es den BVfK, denn er arbeitet mit Hochdruck am Zukunftsprojekt BVfK-digital und hat damit zum Ziel:

„Alles Gute für Ihren Autohandel - möglichst auch den Ihrer Nachkommen!“

Herzliche Grüße und erfolgreich Geschäfte wünscht

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an a.klein@bvfk.de

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Erleichterung: KBA gibt Umrüstung für Passat, CC und Eos frei.

Mit über 800.000 Fahrzeugen wurde nun vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die größte Zahl von Autos seit dem Beginn der Rückrufaktion in Folge des Abgasskandals freigegebenen. Das dürfte die Gefahr für Probleme durch Sachmängelhaftung für den Handel weiter senken. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das KBA laut eigener Aussage nur dann die Freigabe erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Umrüstungen keine negativen Folgen für Motorleistung und Kraftstoffverbrauch nach sich ziehen. Hier liegen nämlich aus Haftungsgesichtspunkten insbesondere für den freien Handel die derzeit größten Risiken. Wer Post von Anwälten seiner Kunden bekommt: Auch hier hilft die rechtsabteilung@bvfk.de!  

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Fotowettbewerb BVfK-Kongress 2016

Alle waren sich wieder einmal einig: ein großartiger Tag! Wertvolle Erkenntnisse, gute Gespräche, tolles Wetter und ein super Feuerwerk – es hätte nicht besser sein können.

Danke für die vielen schönen Bilder, aus denen wir Ihnen heute eine erste Auswahl zur Abstimmung vorstellen.

Hier der Link zur Seite für die Abstimmung:

https://www.bvfk.de/fotowettbewerb-bvfk-jahreskongress-2016/

Hinweis: Das oben gezeigt Bild nimmt auch an der Abstimmung teil. Es findet sich leider vorübergehend nicht im vorgesehenen Archiv. Wenn Sie sich für dieses Bild entscheiden, bitte einfach eine E-Mail unter dem Stichwort "Feuerwerk" an info@bvfk.de schicken.

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Paukenschlag vom OLG-Hamm:

 

Ausfall der Servolenkung eines Porsche 911 Turbo bei Regen kein Sachmangel, sondern „konstruktive Besonderheit“.

Der erfolglose Kläger reklamierte gelegentlich kurzes Ausfallen der Servolenkung bei sehr starkem Regen oder nach der Nutzung einer Waschanlage, da Wasser konstruktionsbedingt über Lüftungsschlitze in den Motorraum eindringen könne, was dazu führe, dass ein Flachriemen, der unter anderem die Servolenkung versorgt, durchrutschen würde.

Die Richter urteilten: Technisch besonders leistungsfähige Motoren basierten auf ausgefeilten technischen Konstruktionen. Daher könnten unter besonderen Umständen kurzzeitig technische Störungen auftreten. Das sei dann aber als konstruktive Besonderheit und nicht generell als Sachmangel zu werten.

Das Urteil ist nach erster Sichtung und Einschätzung der BVfK-Juristen als durchaus hilfreich einzustufen, denn es dürfte einem Trend entgegenwirken, bei dem sich die Erwartungen an Haltbarkeit und technische Perfektion am allgemeinen Klassenstandart orientieren.  Der BVfK hat diesbezügliche Urteile verschiedener Obergerichte immer als Gleichmacherei kritisiert, die eher niedrigerer Standards fördern, als die Entwicklung innovativer Techniken.

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Bild rechts: Immer zur Stelle: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik und Stefan Obert (v.l.n.r.)

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

BVfK-Vertragsformulare erklärt.

 

Heute: BVfK-Vertrag Gebrauchtwagen-Unternehmerkauf (B2B)

Der BVfK hat für den Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Unternehmer ein eigenes Vertragsformular entwickelt.

Es dürfte bekannt sein, dass in dieser Konstellation im gesetzlich zulässigen Rahmen die Gewährleistung des Händlers auch in den AGB ausgeschlossen werden kann. Einzig und allein in diesem Punkt weicht der Unternehmerkaufvertrag vom vergangene Woche erörterten BVfK-Vertrag für Gebrauchtwagenverkäufe an einen privaten Kunden ab. Diese Unterscheidung ist jedoch so bedeutend, dass wir ein eigenes Formular für sinnvoll erachten. So geraten Sie nicht in Bedrängnis, Ihren Standardvertrag für Verkäufe an Verbraucher bei Unternehmergeschäften handschriftlich, z.B. durch Streichen der nicht passenden Passagen,  mühselig und in der Regel unübersichtlich anzupassen. Solche Änderungen bieten im Streitfall stets Angriffsfläche und werden oftmals zu Ihren Lasten ausgelegt.

Die Formulierung des Gewährleistungsausschlusses finden Sie - wie gewohnt - vorangestellt auf Seite 1 des Formulars, direkt unter den für die Eintragung des Verkäufers bzw. Käufers vorgesehenen Feldern. So dürfte sich Ihr Vertragspartner nur wenig überzeugend darauf berufen können, der Gewährleistungsausschluss sei „irgendwo im Kleingedruckten“ versteckt gewesen.

An dieser Stelle ist insbesondere darauf geachtet worden, dass die BVfK-Formulierung des Gewährleistungsausschlusses den Anforderungen der Rechtsprechung mit Ihren zahlreichen Ausnahmen genügt. Sie dürfen also davon ausgehen, dass Sie mit diesem Vertragsformular die Gewährleistung auch wirksam ausgeschlossen haben.

Leider kommt es in diesem Zusammenhang nicht selten vor, dass Unternehmerkaufverträge geschlossen werden, bei denen der Käufer nach Übergabe des Fahrzeugs dann plötzlich doch aus Gewährleistung gegen den Verkäufer vorgehen will. Er behauptet dann, doch gar nicht als gewerblicher Kunde aufgetreten zu sein, sondern nur vom Händler im Zusammenhang mit dem ausgehandelten Preisnachlass zu dieser Vertragsform genötigt worden zu sein.

Die Erfolgsaussichten für den Käufer sind dann auch gar nicht mal schlecht, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er das Fahrzeug - für den Verkäufer oft nur schwer erkennbar - wirklich für den privaten Gebrauch erworben hat. Denn der BGH hat 2009 in einem Urteil festgehalten, dass bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person normalerweise von Verbraucherhandeln auszugehen ist. Der Verkäufer müsste also ggf. Umstände vorbringen, nach denen das Handeln des Käufers aus seiner Sicht eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Um diesen Nachweis auch schlüssig führen zu können, greifen an diesem Punkt gleich mehrere Vorkehrungen des BVfK:

So wird durch die Verwendung des BVfK-Unternehmerkaufvertrags schon in der Überschrift deutlich, dass ein Unternehmergeschäft abgeschlossen werden soll. Sie sollten ferner im für den Käufer vorgesehenen Feld auch deutlich machen, dass ein Unternehmer erwirbt. Tragen Sie also eine Firma und den verantwortlichen Geschäftsführer/Inhaber ein! Der bloße Name einer natürlichen Person an dieser Stelle gereicht Ihnen schnell zum Nachteil.

Idealerweise lassen Sie sich zudem im Rahmen der Geschäftsanbahnung die Gewerbeanmeldung oder auch Visitenkarten des Käufers vorlegen, die Sie sodann ( in Kopie ) Ihrer Fahrzeugakte beifügen.

Letztlich hält der BVfK für solche Fälle, wo Zweifel an der vorgeblichen Unternehmereigenschaft des Kunden aufkommen, ein zusätzliches Formular (BVfK-Vereinbarung gewerblicher Kauf) bereit, in welchem dem Käufer nochmals eine dem entsprechende ausdrückliche Erklärung abverlangt, wie auch eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des ggf. gewährten Preisnachlasses vereinbart wird.

Damit dürften Sie größtmögliche Sicherheit erlangen. So urteilte der BGH schon 2004, dass einem Käufer, der sich als Unternehmer ausgibt, um sich unter Verzicht auf eine Gewährleistung den günstigeren Preis zu sichern, die Berufung auf die verbraucherschützenden Vorschriften verwehrt sei. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen wolle, der zu einem Abschluss mit einem Verbraucher nicht bereit sei, weil er keine Gewähr für das Fahrzeug übernehmen wolle, dürfe sich den Verbraucherschutz mit seinen Gewährleistungsvorschriften nicht dadurch erschleichen, dass er wahrheitswidrig als Unternehmer auftrete, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen.

In allen übrigen Punkten ist der Unternehmerkaufvertrag mit dem im letzten BVfK-Wochenendticker ( BVfK-Wochenendticker 28. Mai 2016 ) vorgestellten Vertrag für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs an einen privaten Käufer identisch. Lesen Sie also dort noch einmal nach, welche weiteren Überlegungen hinter der Entwicklung der BVfK-Verträge stecken, und warum wir die Verwendung dieser Formulare unbedingt empfehlen.

Den aktualisierten Unternehmervertrag und die Zusatzvereinbarung finden Sie neben den übrigen BVfK-Vertragsformularen im Mitgliederbereich der BVfK-Website:

   https://www.bvfk.de/mein-bvfk/vertragsformulare/


Fragen immer gerne an:

   rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltene) Ersteinschätzungen geht´s hier:

   https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/

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