Bild rechts: Immer zur Stelle: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik und Stefan Obert (v.l.n.r.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
BVfK-Vertragsformulare erklärt.
Heute: BVfK-Vertrag Gebrauchtwagen-Unternehmerkauf (B2B)
Der BVfK hat für den Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Unternehmer ein eigenes Vertragsformular entwickelt.
Es dürfte bekannt sein, dass in dieser Konstellation im gesetzlich zulässigen Rahmen die Gewährleistung des Händlers auch in den AGB ausgeschlossen werden kann. Einzig und allein in diesem Punkt weicht der Unternehmerkaufvertrag vom vergangene Woche erörterten BVfK-Vertrag für Gebrauchtwagenverkäufe an einen privaten Kunden ab. Diese Unterscheidung ist jedoch so bedeutend, dass wir ein eigenes Formular für sinnvoll erachten. So geraten Sie nicht in Bedrängnis, Ihren Standardvertrag für Verkäufe an Verbraucher bei Unternehmergeschäften handschriftlich, z.B. durch Streichen der nicht passenden Passagen, mühselig und in der Regel unübersichtlich anzupassen. Solche Änderungen bieten im Streitfall stets Angriffsfläche und werden oftmals zu Ihren Lasten ausgelegt.
Die Formulierung des Gewährleistungsausschlusses finden Sie - wie gewohnt - vorangestellt auf Seite 1 des Formulars, direkt unter den für die Eintragung des Verkäufers bzw. Käufers vorgesehenen Feldern. So dürfte sich Ihr Vertragspartner nur wenig überzeugend darauf berufen können, der Gewährleistungsausschluss sei „irgendwo im Kleingedruckten“ versteckt gewesen.
An dieser Stelle ist insbesondere darauf geachtet worden, dass die BVfK-Formulierung des Gewährleistungsausschlusses den Anforderungen der Rechtsprechung mit Ihren zahlreichen Ausnahmen genügt. Sie dürfen also davon ausgehen, dass Sie mit diesem Vertragsformular die Gewährleistung auch wirksam ausgeschlossen haben.
Leider kommt es in diesem Zusammenhang nicht selten vor, dass Unternehmerkaufverträge geschlossen werden, bei denen der Käufer nach Übergabe des Fahrzeugs dann plötzlich doch aus Gewährleistung gegen den Verkäufer vorgehen will. Er behauptet dann, doch gar nicht als gewerblicher Kunde aufgetreten zu sein, sondern nur vom Händler im Zusammenhang mit dem ausgehandelten Preisnachlass zu dieser Vertragsform genötigt worden zu sein.
Die Erfolgsaussichten für den Käufer sind dann auch gar nicht mal schlecht, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er das Fahrzeug - für den Verkäufer oft nur schwer erkennbar - wirklich für den privaten Gebrauch erworben hat. Denn der BGH hat 2009 in einem Urteil festgehalten, dass bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person normalerweise von Verbraucherhandeln auszugehen ist. Der Verkäufer müsste also ggf. Umstände vorbringen, nach denen das Handeln des Käufers aus seiner Sicht eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Um diesen Nachweis auch schlüssig führen zu können, greifen an diesem Punkt gleich mehrere Vorkehrungen des BVfK:
So wird durch die Verwendung des BVfK-Unternehmerkaufvertrags schon in der Überschrift deutlich, dass ein Unternehmergeschäft abgeschlossen werden soll. Sie sollten ferner im für den Käufer vorgesehenen Feld auch deutlich machen, dass ein Unternehmer erwirbt. Tragen Sie also eine Firma und den verantwortlichen Geschäftsführer/Inhaber ein! Der bloße Name einer natürlichen Person an dieser Stelle gereicht Ihnen schnell zum Nachteil.
Idealerweise lassen Sie sich zudem im Rahmen der Geschäftsanbahnung die Gewerbeanmeldung oder auch Visitenkarten des Käufers vorlegen, die Sie sodann ( in Kopie ) Ihrer Fahrzeugakte beifügen.
Letztlich hält der BVfK für solche Fälle, wo Zweifel an der vorgeblichen Unternehmereigenschaft des Kunden aufkommen, ein zusätzliches Formular (BVfK-Vereinbarung gewerblicher Kauf) bereit, in welchem dem Käufer nochmals eine dem entsprechende ausdrückliche Erklärung abverlangt, wie auch eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des ggf. gewährten Preisnachlasses vereinbart wird.
Damit dürften Sie größtmögliche Sicherheit erlangen. So urteilte der BGH schon 2004, dass einem Käufer, der sich als Unternehmer ausgibt, um sich unter Verzicht auf eine Gewährleistung den günstigeren Preis zu sichern, die Berufung auf die verbraucherschützenden Vorschriften verwehrt sei. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen wolle, der zu einem Abschluss mit einem Verbraucher nicht bereit sei, weil er keine Gewähr für das Fahrzeug übernehmen wolle, dürfe sich den Verbraucherschutz mit seinen Gewährleistungsvorschriften nicht dadurch erschleichen, dass er wahrheitswidrig als Unternehmer auftrete, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen.
In allen übrigen Punkten ist der Unternehmerkaufvertrag mit dem im letzten BVfK-Wochenendticker ( BVfK-Wochenendticker 28. Mai 2016 ) vorgestellten Vertrag für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs an einen privaten Käufer identisch. Lesen Sie also dort noch einmal nach, welche weiteren Überlegungen hinter der Entwicklung der BVfK-Verträge stecken, und warum wir die Verwendung dieser Formulare unbedingt empfehlen.
Den aktualisierten Unternehmervertrag und die Zusatzvereinbarung finden Sie neben den übrigen BVfK-Vertragsformularen im Mitgliederbereich der BVfK-Website:
https://www.bvfk.de/mein-bvfk/vertragsformulare/
Fragen immer gerne an:
rechtsabteilung@bvfk.de
Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltene) Ersteinschätzungen geht´s hier:
https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/